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ELSTER - Die elektronische Steuererklärung

Teilweise Abschaffung der komprimierten Steuererklärung


Die Digitalisierung in der Finanzverwaltung schreitet weiter voran. Ab dem 1. Januar 2018 wurden Neuerungen bei der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für Unternehmer sowie bei der Übermittlung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine etc.) wirksam, die den Prozess der Digitalisierung weiter unterstützen.

Beginnend mit den Steuererklärungen für das Jahr 2017 können Unternehmenssteuererklärungen, wie z. B. die Umsatzsteuererklärung oder die Gewerbesteuererklärung, nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat übermittelt werden
(authentifizierte Übermittlung). Die „komprimierte Steuererklärung", bei der noch zusätzlich ein unterschriebener Papierausdruck für die Finanzverwaltung erforderlich war, entfällt.

Weiterhin dürfen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017, die gesetzlich verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind und unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ebenfalls nur noch mit einem Zertifikat an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Für steuerlich nicht beratene Steuerbürger, die keine Unternehmer sind und ihre Einkommensteuererklärungen eigenständig erstellen, ändert sich nichts. Um alle Vorteile der elektronischen Steuererklärung, wie z. B. den Abruf von Bescheinigungen (vorausgefüllte Steuererklärung), nutzen zu können, empfiehlt die Flnanzverwaltung jedoch die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats.

Das kostenlose ELSTER-Zertifikat erhalten Interessierte mit der Registrierung bei „Mein ELSTER" unter www.elster.de. Da der Registrierungsprozess bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen kann, sollten die von der Neuregelung betroffenen Unternehmer und Angehörige der steuerberatenden Berufe frühzeitig die Registrierung vornehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.elster.de oder von Ihrem Wohnsitzfinanzamt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.01.2018
zuletzt aktualisiert am:
02.07.2020

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