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Spielbankabgabe / Zusatzabgabe / weitere Abgabe

Spielbankabgaben sind Steuern, die in allen Bundesländern aufgrund besonderen Landesrechts erhoben werden.

Für Niedersachsen enthält das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nieders. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 21. Juni 2012 (Nieders. GVBl. S. 190) neben den ordnungsrechtlichen Zulassungs-, Bewerberauswahl-, Betriebs- und Aufsichtsmodalitäten die für die Abgabenerhebung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Die Besteuerung von Spielbanken weicht dabei insofern von der Besteuerung gewerblicher Unternehmen ab, als die einzelne Spielbank mit ihren Betriebszweigen "Großes Spiel" (Tischspiele) und "Kleines Spiel" (Automatenspiele) nicht mit einer Ertragsteuer (Körperschaft- oder Einkommensteuer) belegt wird, sondern der Spielbankabgabe unterliegt. Die Spielbankabgabe beträgt 50 Prozent des einen Freibetrag von 1 Million Euro übersteigenden Bruttospielertrags einer Spielbank. Bruttospielertrag ist im Wesentlichen der Betrag, um den die getätigten Spieleinsätze der Spielbankbesucher/innen deren Gewinne übersteigen. Der Freibetrag von 1 Million Euro je Spielbank erhöht sich für jeden Spieltag um 1000,- Euro, an dem in der Spielbank ein bestimmtes Mindestmaß an Tischspielen angeboten wird. Dies soll für den Zulassungsinhaber/Spielbank-betreiber (z. Z. Spielbanken Niedersachsen GmbH) einen Anreiz schaffen, das personal- und damit kostenintensivere Tischspiel anzubieten. So werden denn auch derzeit in fünf der insgesamt zehn niedersächsischen Spielbanken Tisch- und Automatenspiele veranstaltet.

Seit dem 6. Mai 2006 ist die gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze im Spielbetrieb der Spielbanken entfallen. Seitdem sind die Bruttospielerträge mit dem vollen Steuersatz (derzeit 19 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer als mit der Spielbankabgabe als abgegolten galt, wird die Umsatzsteuerzahllast nunmehr zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die Spielbankabgabe angerechnet.

Da die aus dem Glücksspiel herrührenden Erträge weitgehend der Allgemeinheit zugute kommen sollen wird darüber hinaus eine Zusatzabgabe erhoben, sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank die Größenordnung von 1 Million Euro erreicht. Diese ist gestaffelt und beträgt 10 Prozent für den Bruttospielertrag bis zu 7 Millionen Euro, 20 Prozent für den Bruttospielertrag zwischen 7 Millionen Euro und 10 Millionen Euro und 25 Prozent für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag.

Ferner wird auf das im Wesentlichen nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis des Zulassungsinhabers, d. h. auf den aus dem Betrieb aller Spielbanken herrührenden positiven Ertrag, eine 30-prozentige weitere Abgabe erhoben.

Der Zulassungsinhaber hat für seine zehn Spielbanken monatlich eine Steueranmeldung beim zuständigen Finanzamt Hannover-Mitte abzugeben und die erklärten Abgaben zu entrichten.

Das Aufkommen der Abgaben (Spielbank-, Zusatz- und weitere Abgabe) steht gemäß Artikel 106 Abs. 2 Nr. 5 GG dem Land zu.

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