Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Zahlungsverkehr

 

 

Wichtiger Hinweis zur Abtretungsanzeige:

Die Abtretung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Selbst erstellte Nachdrucke müssen dem amtlichen Muster in Form, Inhalt und Aufbau vollinhaltlich entsprechen. Bei Verwendung der folgenden Datei für die Herstellung des Vordrucks sollte zum Schutz des Abtretenden der Ausdruck der beiden Seiten auf einem Blatt mit Vorder- und Rückseite erfolgen.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln