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Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 StBerG). Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig (§ 14 Abs. 3 StBerG) und als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).

Weitere Einzelheiten zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen und zu den Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine können Sie dem Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine entnehmen.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen führt gem. § 27 Abs. 1 StBerG die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Der Aufsicht unterliegen gem. § 27 Abs. 2 StBerG auch alle in Niedersachsen bestehenden Beratungsstellen.

Das Merkblatt und eine Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine sowie den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein können Sie ebenso wie das Muster für einen Geschäftsprüfungsbericht, das Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung und eine Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle als PDF-Datei herunterladen.

Datenschutz im Aufsichtsverfahren

(Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen)

Das Aufsichtsverfahren richtet sich gemäß § 164a StBerG nach der Abgabenordnung (AO). „Personenbezogene“ Daten liegen im Aufsichtsverfahren über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen vor, wenn Daten einer (lebenden oder verstorbenen) natürlichen Person oder einer Körperschaft (z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein) zugeordnet werden können (vgl. § 2a Abs. 5 AO).

Wenn Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet dies, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln oder löschen.

Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufsicht nach § 27 StBerG erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was mit diesen Daten geschieht, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Datenschutz Lohnsteuerhilfevereine“, das Sie als PDF-Datei herunterladen können. Außerdem informiert das Merkblatt Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche

(Erweiterung des Kreises der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz Verpflichteten und die Lohnsteuerhilfevereine ab 1. Januar 2020)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Ihrer Bekämpfung und Eindämmung muss daher auf allen Ebenen öffentlichen und privaten Handelns hohe Priorität beigemessen werden. Die Gewährsleute für eine effektive Bekämpfung dieser kriminellen Phänomene stellen die sog. „Verpflichteten“ im Sinne des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) dar. Zu diesen Verpflichteten zählen unter vielen anderen auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist als Aufsichtsbehörde dafür zuständig, zu überwachen, ob die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Niedersachsen ihre sich aus dem GwG und davon abgeleiteten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erfüllen.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder aus schweren Straftaten (z. B. aus dem Drogen- oder Menschenhandel) in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.

Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.

Es ist denkbar, dass Kriminelle auch Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen für ihre Zwecke benutzen. Es ist diesen in der Regel gar nicht bewusst, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Ziel des Geldwäschegesetzes ist es daher, zu verhindern, dass Straftäter redliche Marktteilnehmer zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das Geldwäschegesetz legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen – den sog. „Verpflichteten“ nach § 2 GwG – besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und zu deren Aufdeckung beitragen.

Seit der Neuregelung des GwG zum 01.01.2020 gehören die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zu den Verpflichteten im Sinne des GwG, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist nach § 50 Nr. 7a GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine.

Als solche stellen sie den Lohnsteuerhilfevereinen gem. § 51 Abs. 8 GwG auch regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Die jeweils aktuelle Version der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Lohnsteuerhilfevereine können Sie als PDF-Datei herunterladen.


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