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Informationen für Schüler/-innen und Studenten/Studentinnen zu Ferienjobs


Beschäftigung als Arbeitnehmer/-in
mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (individuelle Lohnversteuerung)
Allgemeines Erfolgt eine Beschäftigung unter Berücksichtigung der individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale, so wird die Lohnsteuer auf dieser Grundlage durch das arbeitgebende Unternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Welche Unterlagen sind notwendig? Keine.
Das arbeitgebende Unternehmen benötigt lediglich die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. Des Weiteren muss im mitgeteilt werden, ob es sog. Hauptarbeitgeber oder (im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse gleichzeitig) Nebenarbeitgeber ist.
Höhe der Lohnsteuer

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und eventuell eingetragenen Freibeträgen.

Die Einstufung in eine der Steuerklassen (I-VI) richtet sich im Wesentlichen nach dem Familienstand. Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV (ggf. mit Faktor) zu wählen.

Die Steuerklasse VI ist für jedes weitere zeitgleich ausgeübte Beschäftigungsverhältnis anzuwenden.

Einzelheiten zur Einreihung in die Steuerklassen erfahren Sie in der Broschüre "Lohnsteuer 2020 - Ein kleiner Ratgeber".

Wie hoch die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer bei der jeweiligen Steuerklasse ist, können Sie mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermitteln.

Einkommensteuererklärung

Ob Sie als Arbeitnehmer/-in nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, richtet sich nach bestimmten Kriterien. Die wichtigsten sind:

  • Neben dem Arbeitslohn haben Sie noch andere steuerpflichtige Einkünfte von über 410 € bezogen, die nicht lohnversteuernt wurden,
  • Sie haben nebeneinander von mehreren arbeitgebenden Unternehmen Arbeitslohn bezogen (Steuerklasse VI),
  • Als Ehegatten: Beide haben Arbeitslohn erhalten und ein Arbeitsverhältnis wurde mit Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor versteuert und/oder
  • es wurden bestimmte Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Sie eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (insbesondere zur Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer!) werden. Den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer müssen Sie bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres stellen, indem Sie eine Steuererklärung abgeben.

Höhe der Einkommensteuer

Die durch den Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Aber nicht immer ist bei einer Einkommensteuerveranlagung auch eine Einkommensteuer zu zahlen. Nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ist dies der Fall, werden die im Wege des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge in voller Höhe an den Arbeitnehmer erstattet.

Wie hoch die festzusetzenden Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ist, kann mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermittelt werden.

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