Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Informationen zur Abgeltungsteuer

  • Seit dem 01.01.2009 zufließende Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen einem fixen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  • Die Abgeltungsteuer wird künftig bereits an der "Quelle" durch den Schuldner der Kapitaler­träge
    oder die inländische Zahlstelle (i. d. R. den Banken) einbehalten und anonym abgeführt. Das gilt auch für Erträge aus auslän­dischen Wertpapieren, wenn sie in einem in­ländischen Depot verwahrt werden.
    Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist Ihre Steuer auf die Kapitalerträge zukünftig grundsätzlich ab­gegolten.
    D. h., Sie müssen diese Kapitalein­künfte i. d. R. nicht mehr in Ihrer Einkommen­steuererklärung angeben.

  • Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbe­steuerung unterlegen haben, wie z. B. Erträge im Ausland oder Zinserträge aus privaten Dar­lehen müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der Besteuerung weiterhin erklärt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob nach anderen Vorschriften eine Erklärungspflicht besteht.

  • Zu den Erträgen aus Kapitalvermögen gehören insbesondere:

    • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (z. B. Sparkonto, Tagesgeldkonto)

    • Erträge aus Forderungswertpapieren (z. B. verzinste Anleihen, Pfandbriefe, Zertifikate)

    • Dividenden

    • Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften

    • Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer.


    Ausnahme:

    Für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften Wertpapiere gilt die einjährige Spekula­tionsfrist des § 23 a. F. EStG noch unver­ändert fort.
    Haben Sie also Aktien oder Wertpapiere bis zum 31.12.2008 erworben, gilt für diese weiterhin
    die einjährige Spekula­tionsfrist mit der Folge, dass Kursgewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere dann nach Ablauf der Haltefrist noch steuerfrei vereinnahmt werden können. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung verschiedener Kapitalerträge können den unten aufgeführten Links ent­nommen werden.

  • Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, haben Sie ein Wahlrecht,

    → ob Sie die Kirchensteuer, die auf die Ab­ geltungsteuer entfällt, von Ihrer Bank abführen lassen oder

    → diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuer­veranlagung festsetzen lassen.

    Das Kreditinstitut wird jährlich einmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob Sie zum 31. August einer kirchensteuer­erhebenden Religionsgemeinschaft angehören und sodann die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt, einbehalten und zusammen mit der Abgeltungsteuer anonym abführen. Rechtzeitig vor der Anfrage werden Sie hierüber von Ihrem Kreditinstitut informiert werden. Für den Fall, dass Sie mit dem Einzug durch die Bank nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer beim BZSt schriftlich den Abruf Ihres Kirchen­steuermerkmals sperren zu lassen. In diesem Falle sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung unter Erklärung Ihrer Kapitaleinkünfte verpflichtet.

    Das BZSt wird Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt die Eintragung des Sperrvermerks mitteilen.
    Tatsächlich anfallende Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften können nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen wie z. B. Depot­- oder Bearbeitungsgebühren werden künftig nur noch in pauschalierter Form über einen sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden.

  • Sie können für Ihre Kapitalerträge Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten erteilen oder – wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen -, eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Nichtveranlagungs­beschei­nigungen können max. für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeit endet regelmäßig zum 31.12. des betreffenden Jahres.

  • Eine Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb der Ein­künfte aus Kapitalvermögen. Verluste aus Aktien­geschäften dürfen sogar nur mit Gewinnen aus Aktien­geschäften verrechnet werden. Für Verluste aus Termingeschäften und dem Ausfall von Kapitalforderungen gelten besondere Abzugsbeschränkungen(insb. eine jährliche Deckelung auf 20.000.- Euro).

  • Für die Berücksichtigung von Verlusten benötigen sie eine gesonderte sog. Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei Ihrem inländischen Kreditinstitut beantragen müssen.

  • Verluste aus Kapitaleinkünften, die dem besonderen Abgeltungsteuersatz unterliegen (z. B. Stückzinsen), sind nicht mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechenbar, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

  • Das bisherige Halbeinkünfteverfahren entfällt künftig bei den privaten Kapitaleinkünften.

  • Immobiliengeschäfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

  • In bestimmten Fällen, in denen Tatbestände vorliegen, die beim Quellensteuerabzug noch nicht berücksichtigt worden sind (z. B. ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, noch nicht berücksichtigte Verluste oder weitere anrechenbare auslän­dische Steuern, aber auch bei Streitfällen), können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklä­rung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die ggf. zu einer Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer führen kann.

  • Das Gesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, bei Ihrem zuständigen Finanzamt überprüfen zu lassen, ob die Abzugsbesteuerung an der Quelle oder die Angabe Ihrer Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Eine solche Überprüfung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz unter 25 % liegen.

    Das ist der Fall, wenn Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen incl. der steuerpflichtigen Kapitalerträge (zvE) von zzt. unter 17.500 EUR (Grundtabelle) bzw. als zusammen veranlagte Personen von zzt. unter 35.000 EUR (Splittingtabelle) haben. Denn bei einem zu versteuernden Einkommen von
    17.500 EUR bzw. 35.000 EUR beträgt der persönliche Grenzsteuersatz - also das, was aufgrund
    der Progression auf den letzten 1.000 EUR an Steuern lastet - 25 %. Maßgeblich ist daher nicht
    Ihr durchschnittlicher Steuersatz, der in jedem Fall niedriger ist.


  • Beispiel:

    zvE ESt
    Grundtabelle 17.500 EUR 1.568 EUR = 8,96 % durchschn. Steuersatz
    + 1.000 Euro Kapitalertrag 18.500 EUR 1.821 EUR = 9,84 % durchschn. Steuersatz
    1.000 EUR 253 EUR = 25,30 % Grenzsteuersatz

    Die letzten 1.000 EUR werden also mit 25,30 % besteuert; die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % ist daher in dem Beispiels­fall günstiger.

    Für die Überprüfung müssen Sie alle Kapitaleinkünfte und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer durch eine formelle Be­scheinigung der Bank nachweisen. Ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuer­tarif dann für Sie vorteilhafter, wird ihnen die zu viel einbehaltene Abgeltung­steuer erstattet.


    Weitere Informationen zum Thema Abgeltungsteuer erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt, der Info-Hotline (Tel. 0800 - 998 0 997 (kostenlos anrufen aus dem deutschen Telefonnetz)
    (Mo. - Do. von 8 - 18 Uhr und Fr. von 8 - 15 Uhr (außer an gesetzl. Feiertagen))) oder im Internet unter

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln